(english version).


Achtung:
Die folgenden Lizenzbedingungen gelten für die nicht-freie, lizenzpflichtige Version des Smalltalk/X systems. Die Bedingungen für die lizenzfreie Version finden sie in LICENCE_FREE_STX.html.

Sie dürfen Smalltalk/X nur auf ihrem System installieren und benutzen, wenn Sie die nachfolgenden Lizenzbedingungen akzeptieren.
Sollten Sie mit diesen nicht einverstanden sein, löschen Sie bitte sämtliche Kopien des Programms von ihrer Platte und setzen sich mit eXept in Verbindung.


Softwareüberlassungsbedingungen der eXept Software AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der eXept Software AG

English version


Softwareüberlassungsbedingungen der eXept Software AG

Stand:
Rev. 4: Januar 2012 - Adressänderung
Rev. 3: Dezember 2003 - Adressänderung
Rev. 2: März 1999 - Adressänderung
Rev. 1: September 1996

Exept Software AG
Talstr. 3
74321 Bietigheim-Bissingen
Deutschland
Tel.: +49-7142-91948-0
Fax: +49-7142-91948-44
Email: info@exept.de

§ 1 Vertragsgegenstand und Vergütung

(1)
Gegenstand des Vertrages ist das Computerprogrammpaket Smalltalk/X, das - abhängig von der vom Anwender erworbenen Version (Voll-, Evaluierungs-, nichtkommerzielle Version) aus den in der Produktbeschreibung aufgeführten Bestandteilen besteht, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet. Der Preis bestimmt sich nach den aktuell gültigen Preislisten der eXept Software AG (nachfolgend eXept genannt). Vom Vertrag ausgenommen ist auf den Datenträgern enthaltene public domain-software und die enthaltene freeware. Diese Softwarebestandteile werden dem Benutzer kostenlos und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung zur Verfügung gestellt.
(2)
Die Software wird dem Anwender auf Dauer überlassen.

§ 2 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

(1)
Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programmes notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen sind die Installation des Programmes vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programmes in den Arbeitsspeicher.
(2)
Darüberhinaus darf der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
(3)
Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldaten-träger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesichterten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.
(4)
Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Soweit die erworbene Version kein Handbuch enthält, ist der Anwender berechtigt, die Programmdokumentation auf dem Drucker ausgeben zu lassen.

§ 3 Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz

(1)
Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen.
(2)
Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer eigenständigen Hardwarekonfiguration ist unzulässig. Den Netzwerkeinsatz regelt Abs. 3. Möchte der Anwender die Software auf mehrere Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
(3)
Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programmes geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerkes oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder an eXept eine besondere Netzwerkgebühr entrichten. Deren Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird eXept dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser eXept den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 4 Weiterveräußerung und Vermietung

(1)
Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuches und des Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.
(2)
Der Anwender muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der Anwender zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in Besitz haben, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar bei eXept anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Anwender.
(3)
Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien - einschließlich gegebenfalls vorhandener Sicherheitskopien - übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des § 12 Abs. 1 dieses Vertrages nachzukommen, also eXept von der Veräußerung in Kenntnis setzen.
(4)
Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials einem Dritten auf Zeit überlassen (Miete, Leasing, Leihe), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.
(5)
Der Anwender darf die Software Dritten weder auf Dauer, noch auf Zeit überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.

§ 5 Rekompilierung und Programmänderung

(1)
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder Erweiterung des Funktionsumfangs. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Anwenders. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Anwender oder seine Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise unmittelbar gewerblich verwertet werden soll.
(2)
Die Entfernung des Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.
(3)
Die entsprechenden Handlungen im Sinne des Abs. 1 und 2 dieser Regelung dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Lieferanten stehen, überlassen werden, wenn der Lieferant die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Lieferanten ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.
(4)
Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programmes unerläßlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonstwie zugänglich sind.
(5)
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 6 Gewährleistung

(1)
eXept gewährleistet ein Programm, welches im Sinne der Programmbeschreibung brauchbar ist. Mängel der gelieferten Software, einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen, werden vom Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferanten durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2)
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl Herabsetzungen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlierung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründeter Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 7 Ausschluß der Gewährleistung

(1)
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Anwender Komponenten des Programmes verändert oder in einer Weise, die nicht in der Dokumentation der Software beschrieben ist, kombiniert.
(2)
Stellt sich im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten heraus, daß der aufgetretene Fehler durch die in Abs. 1 beschriebene Handlung entstanden ist, ist eXept verpflichtet, den Anwender hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Anwender trägt die bei eXept hierdurch entstandenen Kosten.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1)
Der Anwender ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Anwender ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei eXept innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
(2)
Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei eXept innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender schriftlich angezeigt werden. Der Mangel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
(3)
Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Gewährleistung in Ansehung des betreffenden Mangels ausgeschlossen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1)
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet eXept unbeschränkt.
(2)
Schadenersatzansprüche aus postiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sowohl gegen eXept als auch gegen deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Ist der Anwender eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgeschäftes gehört, ist der Schadenersatzanspruch auf Ersatz solcher Schäden beschränkt, mit deren Entstehung beim Einsatz dieser Software üblicherweise gerechnet werden muss.
(3)
Kommt es bei der Anwendung der überlassenen Software zu Datenverlusten beim Anwender, so haftet eXept für die von ihr zu vertretenden Schäden nur, soweit der Anwender seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form sichert, damit diese mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1)
eXept behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
(2)
Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, eXept teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.

§ 11 Informationspflicht

(1)
Der Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, eXept den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
(2)
Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Anwenders angepaßte Software mit einem Kaufpreis von mehr als DM 5.000,-- handelt, ist der Anwender auch verpflichtet, eXept innerhalb der Gewährleistungsfrist und während des Bestehens eines Wartungsvertrages einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Anwender die betreffende Software innerhalb eines Netzwerkes einsetzen möchte.

§ 12 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser Softwareüberlassungsbedingungen, insbesondere, über die übliche Vertragsabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie sonstige besondere Zusicherungen und Abmachungen dürfen von den Mitarbeitern des Lieferanten nicht erklärt werden. Sie sind nur nach einer schriftlichen Bestätigung durch eXept verbindlich.

§ 13 Allgemeines

(1)
Ergänzend zu diesen Software-Überlassungsbedingungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der eXept. Diese können in den Geschäftsräumen von eXept eingesehen werden und werden auf Verlangen dem Anwender zugesandt.
(2)
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der eXept Software AG

Stand: Januar 2012

Exept Software AG
Talstr. 3
74321 Bietigheim-Bissingen
Deutschland
Tel.: +49-7142-91948-0
Fax: +49-7142-91948-44
Email: info@exept.de

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der eXept Software AG (nachfolgend eXept genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
(2)
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von eXept schriftlich bestätigt werden.
(3)
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4)
Ergänzend gelten die in den Softwareüberlassungsbedingungen und den Wartungsbedingungen getroffenen Regelungen.

§ 2 Vertragsabschluß

(1)
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich eXept 30 Kalendertage gebunden.
(2)
Der Besteller ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von eXept. Lehnt eXept nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3)
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von eXept sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen von Eigenschaften abzugeben. Solche Nebenabreden und Zusicherungen entfalten Wirksamkeit nur, wenn sie von eXept schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Preise und Preisänderung

(1)
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)
Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß - bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, später als zwei Monate nach Vertragsabschluß - so ist eXept berechtigt, eine angemessene Erhöhung des Kaufpreises unter der Voraussetzung zu verlangen, daß sich die bei Vertragsabschluß gegebenen, für die Bestimmung des Kaufpreises maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere der Lieferpreis des Herstellers, Importeurs bzw. Kosten für Material, Löhne und Gehälter usw. verändert haben sollten.
Der Besteller ist berechtigt binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Preisänderung mehr als 5% der Auftragssumme beträgt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die bisher von eXept erbrachten Leistungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu entgelten. Schadensersatzansprüche sind im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts ausgeschlossen.

§ 4 Lieferzeiten

(1)
eXept bemüht sich, die vereinbarten oder angegebenen Lieferzeiten pünktlich einzuhalten.
(2)
Werden diese um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei eXept.
(3)
Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande oder hält eXept den neuen Liefertermin nicht ein, so kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
(4)
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von eXept, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1)
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von eXept verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
(2)
Dies gilt auch dann, wenn eXept die Transportkosten übernommen hat.
(3)
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geltend zu machen.
(4)
Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
(5)
Bei Sendungen des Kunden an eXept trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei eXept.

§ 6 Gewährleistung für Produkte

(1)
eXept leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Vertragsgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit.
(2)
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Datum der Lieferung.
(3)
Offensichtliche Mängel müssen eXept unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Sonstige Mängel sind eXept innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistung aus.
(4)
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch eXept bereitzuhalten oder auf Verlangen in der Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung und ggf. des benutzten Gerätetyps unverzüglich an eXept zu senden.
(5)
Die Beseitigung von Mängeln erfolgt durch Nachbesserung. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
(6)
Eine Haftung für normale Abnutzung und für Schäden, die durch unsachgemäßþe Benutzung entstehen, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftungsbegrenzung

(1)
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet eXept unbeschränkt.
(2)
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sowohl gegen eXept als auch gegen deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Auf § 2 Abs. 3 dieser Bedingungen wird hingewiesen. Ist der Anwender eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgeschäftes gehört, ist der Schadenersatzanspruch auf Ersatz solcher Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss.
(3)
Sämtliche Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung oder wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten verjähren in 6 Monaten seit Abnahme. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der eXept aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum von eXept. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die eXept gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
(2)
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die die Firma eXept aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
(3)
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt.
(4)
Hat der Kunde auf von eXept gelieferten und noch im Eigentum von eXept stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum von eXept davon unberührt.
(5)
Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollziehern - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von eXept hinweisen und eXept unverzüglich benachrichtigen.

§ 9 Zahlung

(1)
Rechnungen von eXept sind innerhalb 10 Tagen netto ohne jeden Abzug zahlbar.
(2)
Die Ablehnung von Schecks und Wechsels behält sich eXept ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(3)
eXept ist berechtigt, trotz anders lautender Tilgungsbestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird sie den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist eXept berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4)
Gegen die Ansprüche von eXept darf der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Überschreitung des Zahlungsziels behält sich die Firma eXept eine Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor, es sei denn, daß eXept höhere Verzugszinsen oder der Käufer geringere Belastungen von eXept nachweist.
(5)
Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10 Kundendaten

eXept ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden nach Maßgabe der jeweiligen Datenschutzgesetze zu verarbeiten und zu speichern.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1)
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen eXept und ihren Vertragspartnern findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2)
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Löchgau. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Löchgau, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam getroffen werden kann.
(3)
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4)
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Warenzeichen

eXept ist ein eingetragenes Warenzeichen der eXept Software AG.